Rechtsanwältin Martina Korn

Ihre Rechtsanwältin in Dinslaken für Sozialrecht und Erbrecht

Ich biete Ihnen verschiedene kompetente Services rund um das Sozialrecht und Erbrecht. Lassen Sie sich bei Fragen direkt von mir beraten.

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Professionelle Services bei Erbfragen und Sozialangelegenheiten

Profitieren Sie von einer Vielzahl an Services in den Bereichen Sozialrecht und Erbrecht, die ich Ihnen dank meiner jahrelangen Erfahrung als Rechtsanwältin in Dinslaken anbieten kann.

Alle Services Ihrer Rechtsanwältin auf einen Blick

Lernen Sie meine Services kennen.

  • Kosten

    Guten Rat bekommt man nicht umsonst. Es lohnt sich aber in der Regel, in eine anwaltliche Be­ra­tung zu investieren. Wenn man durch anwaltlichen Rat ein aussichtsloses gerichtliches Verfahren ver­mei­den kann, können unter Umständen erhebliche Kosten gespart werden. Gewinnt man ei­nen Prozess mit anwaltlicher Unterstützung, wird die Gegenseite in der Regel zur Erstattung der gesamten Kosten verpflichtet. In arbeitsrechtlichen Verfahren ist allerdings in 1. Instanz ei­ne Erstattung der Kosten durch die Gegenseite ausgeschlossen. Auch wichtige Ver­trä­ge sollten nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung geschlossen werden. Dies bewahrt Sie unter Um­stän­den vor unnötigen Kosten und Ärger.

  • Rechtsanwaltsvergütung

    Die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung erfolgt entweder nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz oder aufgrund von Vereinbarungen.


    Wenn lediglich ein mündlicher Rat, eine Auskunft oder ein Gut­ach­ten gewünscht wird, soll der Rechts­an­walt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wird eine sol­che Vereinbarung nicht ge­schlos­sen und ist der Auftraggeber Verbraucher, be­tra­gen die Gebühren des Rechtsanwaltes für die außergerichtliche Beratung und die Erstattung von Gutachten maximal 250,00 € zzgl. Mehr­wert­steu­er. Die Ge­bühr für ein erstes Beratungsgespräch ist für einen Verbraucher nicht hö­her als 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer. Zusätzlich kann der Rechtsanwalt notwendige Aus­la­gen geltend machen.


    Das Anwaltshonorar berechnet sich in Zivilsachen in der Regel nach dem Ge­gen­stands­wert und der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit. Wie hoch die Gebühr im konkreten Ein­zel­fall ist, ergibt sich aus der Ge­büh­ren­ta­bel­le zu § 13 Abs. 1 Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz.


    Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geld­wert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Bei For­de­rungs­an­ge­le­gen­hei­ten entspricht er dem Betrag der geltend gemachten oder ab­zu­weh­ren­den Forderung. Bei nicht ver­mö­gens­recht­li­chen Angelegenheiten ist der Ge­gen­stands­wert teils den besonderen gesetzlichen Re­ge­lun­gen, teils der um­fang­rei­chen Recht­sprech­ung hierzu zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird der Gegenstandswert vom Ge­richt festgesetzt.


    Bei einer außergerichtlichen Vertretung entsteht je nach Ar­beits­auf­wand eine halbe bis eine zwei­ein­halb­fa­che Gebühr. Eine höhere Gebühr als 1,3 kann der Anwalt nur dann berechnen, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Kommt es zu einer außergerichtlichen Einigung, fällt zu­sätz­lich eine sogenannte Ei­ni­gungs­ge­bühr an.


    Bei der gerichtlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt fallen in der Regel ei­ne soge­nann­te Verfahrens- und eine Termingebühr an. Kommt es zu einer Ei­ni­gung, fällt zusätzlich eine sogenannte Einigungsgebühr an.

  • Gerichtskosten

    Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus den gerichtlichen Gebühren und den ge­richt­li­chen Auslagen. Die Gerichtskosten werden auf der Grundlage des Gerichtskostengesetzes (GKG), des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) und diverser Nebengesetze er­ho­ben.


    In vielen Verfahrensarten wird das Tätigwerden des Gerichts von der Leistung eines Ge­richts­ko­sten­vor­schus­ses abhängig gemacht. Es wird dann der (vorläufige) Streitwert ermittelt und an­hand der Gerichtskostentabelle der entsprechende Vorschussbetrag angefordert.

  • Beratungshilfe

    Bei Rechtssuchenden, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten eines Rechtsanwalts zu tragen, besteht die Möglichkeit, für die außergerichtliche Vertretung Beratungshilfe und für gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.


    Antrag auf Beratungshilfe

  • Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe (PKH)

    Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe kann nur für ein gerichtliches Verfahren bewilligt wer­den. Die Entscheidung über die Bewilligung von PKH trifft das Gericht. Abhängig von den wirt­schaft­li­chen Verhältnissen kann die Bewilligung in der Weise erfolgen, dass die Rechts­an­walts­ge­büh­ren und Gerichtskosten vollständig von der Staatskasse getragen werden oder aber Ra­ten­zah­lun­gen angeordnet werden.



    Bereits die Stellung eines Antrages auf PKH löst eine Rechtsanwaltsgebühr aus. Diese wird nicht aus der Staatskasse gezahlt, wenn Ihnen wider Erwarten keine PKH bewilligt wird.



    Im Rahmen des PKH-Prüfungsverfahrens kann das Gericht einen Termin bestimmen, in dem Ih­re persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erörtert werden. Die Kosten dieses Prü­fungs­ver­fah­rens müssen Sie selbst tragen.



    Die Ratenzahlungsverpflichtung endet erst, wenn die entstandenen Rechtsanwalts- und Ge­richts­ko­sten vollständig bezahlt sind. Die Prozesskostenhilfe erstreckt sich nur auf die Ver­gü­tung für den eigenen Rechtsanwalt und die Gerichtskosten.



    Zu beachten ist, dass bei negativem Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens die Kosten des Ge­gen­an­walts und die Parteiauslagen des Gegners ganz oder teilweise – je nach Ko­sten­ver­tei­lung in der gerichtlichen Entscheidung – von Ihnen getragen werden müssen, da diese Kosten nicht von der PKH umfasst sind. In Familiensachen werden die Kosten häufig gegeneinander auf­ge­ho­ben, sodass in diesem Fall eine Beteiligung an den Kosten der Gegenseite entfällt.



    Sie haben die Verpflichtung, das Gericht unaufgefordert über eventuelle Anschriftenänderungen und wesentliche Verbesserungen Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu informieren. Das Gericht kann innerhalb von 4 Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erneut Ihre per­sön­li­chen und wirtschaftlichen Verhältnisse prüfen. Sofern sich Ihre wirtschaftlichen Ver­hält­nis­se gebessert haben, kann die Staatskasse noch bis 4 Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens Ratenzahlungen oder die Rückführung in einer Summe anordnen.



    Sind Gerichtsort und Kanzleisitz verschieden, werden die entstehenden Fahrtkosten und Ab­we­sen­heits­gel­der nicht durch die Staatskasse erstattet. Diese Kosten sind in der Regel auch im Ob­sie­gens­fall nicht erstattungsfähig, sodass sie von Ihnen getragen werden müssen.



    Antrag auf Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe

  • Düsseldorfer Tabelle

    Die Düsseldorfer Tabelle dient als Grundlage zur Berechnung des Unterhalts, speziell dem Kindesunterhalt. Dieser lässt sich entnehmen, wie viel Barunterhalt der Pflichtige nach einer Trennung bzw. Scheidung für die gemeinsamen, beim anderen Elternteil wohnenden minderjährigen und volljährigen Kinder zahlen muss. Dabei hat die Düsseldorfer Unterhaltstabelle keine Gesetzeskraft, sondern ist eine Richtlinie, die von den gesamten Familiengerichten in Deutschland bei der Festlegung der Unterhaltshöhe angewendet wird.


    Die vom OLG Düsseldorf herausgegebene Unterhaltstabelle soll die Berechnung des Kindesunterhalts vereinfachen. Sie ordnet dabei zum einen die Unterhaltsschuldner in verschiedene Einkommensgruppen, zum anderen die unterhaltsberechtigten Kinder in verschiedene Altersklassen. So lässt sich der aktuelle Unterhaltsbedarf eines Kindes ganz einfach ablesen.

    Der in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene Unterhaltsbedarf ist nicht identisch mit dem zu zahlenden Kindesunterhalt. Der Unterhaltsbedarf legt lediglich fest, wie viel Geld ein Kind mindestens zur Verfügung haben sollte. Hiervon in Abzug gebracht werden die Einkünfte des Kindes, mindestens aber das Kindergeld (bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, bei volljährigen in voller Höhe). Aus dem Unterhaltsbedarf abzüglich Kindergeld ergeben sich die Zahlbeträge.


    Die Düsseldorfer Tabelle wird regelmäßig aktualisiert. Inzwischen erfolgt dies regelmäßig zum 1. Januar eines Jahres. Wer zur Zahlung eines dynamisierten Unterhaltsbetrages verpflichtet ist, sollte daher immer zu Beginn des Jahres prüfen, ob sich die zu entrichtenden Unterhaltsbeträge erhöht haben.


    Bereits die Stellung eines Antrages auf PKH löst eine Rechtsanwaltsgebühr aus. Diese wird nicht aus der Staatskasse gezahlt, wenn Ihnen wider Erwarten keine PKH bewilligt wird.


    Im Rahmen des PKH-Prüfungsverfahrens kann das Gericht einen Termin bestimmen, in dem Ih­re persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erörtert werden. Die Kosten dieses Prü­fungs­ver­fah­rens müssen Sie selbst tragen.


    Die Ratenzahlungsverpflichtung endet erst, wenn die entstandenen Rechtsanwalts- und Ge­richts­ko­sten vollständig bezahlt sind. Die Prozesskostenhilfe erstreckt sich nur auf die Ver­gü­tung für den eigenen Rechtsanwalt und die Gerichtskosten 


    Zu beachten ist, dass bei negativem Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens die Kosten des Ge­gen­an­walts und die Parteiauslagen des Gegners ganz oder teilweise – je nach Ko­sten­ver­tei­lung in der gerichtlichen Entscheidung – von Ihnen getragen werden müssen, da diese Kosten nicht von der PKH umfasst sind. In Familiensachen werden die Kosten häufig gegeneinander auf­ge­ho­ben, sodass in diesem Fall eine Beteiligung an den Kosten der Gegenseite entfällt.


    Sie haben die Verpflichtung, das Gericht unaufgefordert über eventuelle Anschriftenänderungen und wesentliche Verbesserungen Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu informieren. Das Gericht kann innerhalb von 4 Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erneut Ihre per­sön­li­chen und wirtschaftlichen Verhältnisse prüfen. Sofern sich Ihre wirtschaftlichen Ver­hält­nis­se gebessert haben, kann die Staatskasse noch bis 4 Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens Ratenzahlungen oder die Rückführung in einer Summe anordnen.


    Sind Gerichtsort und Kanzleisitz verschieden, werden die entstehenden Fahrtkosten und Ab­we­sen­heits­gel­der nicht durch die Staatskasse erstattet. Diese Kosten sind in der Regel auch im Ob­sie­gens­fall nicht erstattungsfähig, sodass sie von Ihnen getragen werden müssen.


    Zu den Unterhaltsrichtlinien

  • Vollmacht

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