Ich biete Ihnen verschiedene kompetente Services rund um das Sozialrecht und Erbrecht. Lassen Sie sich bei Fragen direkt von mir beraten.
Profitieren Sie von einer Vielzahl an Services in den Bereichen Sozialrecht und Erbrecht, die ich Ihnen dank meiner jahrelangen Erfahrung als Rechtsanwältin in Dinslaken anbieten kann.
Lernen Sie meine Services kennen.
Guten Rat bekommt man nicht umsonst. Es lohnt sich aber in der Regel, in eine anwaltliche Beratung zu investieren. Wenn man durch anwaltlichen Rat ein aussichtsloses gerichtliches Verfahren vermeiden kann, können unter Umständen erhebliche Kosten gespart werden. Gewinnt man einen Prozess mit anwaltlicher Unterstützung, wird die Gegenseite in der Regel zur Erstattung der gesamten Kosten verpflichtet. In arbeitsrechtlichen Verfahren ist allerdings in 1. Instanz eine Erstattung der Kosten durch die Gegenseite ausgeschlossen. Auch wichtige Verträge sollten nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung geschlossen werden. Dies bewahrt Sie unter Umständen vor unnötigen Kosten und Ärger.
Die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung erfolgt entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder aufgrund von Vereinbarungen.
Wenn lediglich ein mündlicher Rat, eine Auskunft oder ein Gutachten gewünscht wird, soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wird eine solche Vereinbarung nicht geschlossen und ist der Auftraggeber Verbraucher, betragen die Gebühren des Rechtsanwaltes für die außergerichtliche Beratung und die Erstattung von Gutachten maximal 250,00 € zzgl. Mehrwertsteuer. Die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch ist für einen Verbraucher nicht höher als 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer. Zusätzlich kann der Rechtsanwalt notwendige Auslagen geltend machen.
Das Anwaltshonorar berechnet sich in Zivilsachen in der Regel nach dem Gegenstandswert und der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit. Wie hoch die Gebühr im konkreten Einzelfall ist, ergibt sich aus der Gebührentabelle zu § 13 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht er dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung. Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Gegenstandswert teils den besonderen gesetzlichen Regelungen, teils der umfangreichen Rechtsprechung hierzu zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird der Gegenstandswert vom Gericht festgesetzt.
Bei einer außergerichtlichen Vertretung entsteht je nach Arbeitsaufwand eine halbe bis eine zweieinhalbfache Gebühr. Eine höhere Gebühr als 1,3 kann der Anwalt nur dann berechnen, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Kommt es zu einer außergerichtlichen Einigung, fällt zusätzlich eine sogenannte Einigungsgebühr an.
Bei der gerichtlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt fallen in der Regel eine sogenannte Verfahrens- und eine Termingebühr an. Kommt es zu einer Einigung, fällt zusätzlich eine sogenannte Einigungsgebühr an.
Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus den gerichtlichen Gebühren und den gerichtlichen Auslagen. Die Gerichtskosten werden auf der Grundlage des Gerichtskostengesetzes (GKG), des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) und diverser Nebengesetze erhoben.
In vielen Verfahrensarten wird das Tätigwerden des Gerichts von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig gemacht. Es wird dann der (vorläufige) Streitwert ermittelt und anhand der Gerichtskostentabelle der entsprechende Vorschussbetrag angefordert.
Bei Rechtssuchenden, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten eines Rechtsanwalts zu tragen, besteht die Möglichkeit, für die außergerichtliche Vertretung Beratungshilfe und für gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe kann nur für ein gerichtliches Verfahren bewilligt werden. Die Entscheidung über die Bewilligung von PKH trifft das Gericht. Abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen kann die Bewilligung in der Weise erfolgen, dass die Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten vollständig von der Staatskasse getragen werden oder aber Ratenzahlungen angeordnet werden.
Bereits die Stellung eines Antrages auf PKH löst eine Rechtsanwaltsgebühr aus. Diese wird nicht aus der Staatskasse gezahlt, wenn Ihnen wider Erwarten keine PKH bewilligt wird.
Im Rahmen des PKH-Prüfungsverfahrens kann das Gericht einen Termin bestimmen, in dem Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erörtert werden. Die Kosten dieses Prüfungsverfahrens müssen Sie selbst tragen.
Die Ratenzahlungsverpflichtung endet erst, wenn die entstandenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten vollständig bezahlt sind. Die Prozesskostenhilfe erstreckt sich nur auf die Vergütung für den eigenen Rechtsanwalt und die Gerichtskosten.
Zu beachten ist, dass bei negativem Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens die Kosten des Gegenanwalts und die Parteiauslagen des Gegners ganz oder teilweise – je nach Kostenverteilung in der gerichtlichen Entscheidung – von Ihnen getragen werden müssen, da diese Kosten nicht von der PKH umfasst sind. In Familiensachen werden die Kosten häufig gegeneinander aufgehoben, sodass in diesem Fall eine Beteiligung an den Kosten der Gegenseite entfällt.
Sie haben die Verpflichtung, das Gericht unaufgefordert über eventuelle Anschriftenänderungen und wesentliche Verbesserungen Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu informieren. Das Gericht kann innerhalb von 4 Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erneut Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse prüfen. Sofern sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gebessert haben, kann die Staatskasse noch bis 4 Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens Ratenzahlungen oder die Rückführung in einer Summe anordnen.
Sind Gerichtsort und Kanzleisitz verschieden, werden die entstehenden Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder nicht durch die Staatskasse erstattet. Diese Kosten sind in der Regel auch im Obsiegensfall nicht erstattungsfähig, sodass sie von Ihnen getragen werden müssen.
Die Düsseldorfer Tabelle dient als Grundlage zur Berechnung des Unterhalts, speziell dem Kindesunterhalt. Dieser lässt sich entnehmen, wie viel Barunterhalt der Pflichtige nach einer Trennung bzw. Scheidung für die gemeinsamen, beim anderen Elternteil wohnenden minderjährigen und volljährigen Kinder zahlen muss. Dabei hat die Düsseldorfer Unterhaltstabelle keine Gesetzeskraft, sondern ist eine Richtlinie, die von den gesamten Familiengerichten in Deutschland bei der Festlegung der Unterhaltshöhe angewendet wird.
Die vom OLG Düsseldorf herausgegebene Unterhaltstabelle soll die Berechnung des Kindesunterhalts vereinfachen. Sie ordnet dabei zum einen die Unterhaltsschuldner in verschiedene Einkommensgruppen, zum anderen die unterhaltsberechtigten Kinder in verschiedene Altersklassen. So lässt sich der aktuelle Unterhaltsbedarf eines Kindes ganz einfach ablesen.
Der in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene Unterhaltsbedarf ist nicht identisch mit dem zu zahlenden Kindesunterhalt. Der Unterhaltsbedarf legt lediglich fest, wie viel Geld ein Kind mindestens zur Verfügung haben sollte. Hiervon in Abzug gebracht werden die Einkünfte des Kindes, mindestens aber das Kindergeld (bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, bei volljährigen in voller Höhe). Aus dem Unterhaltsbedarf abzüglich Kindergeld ergeben sich die Zahlbeträge.
Die Düsseldorfer Tabelle wird regelmäßig aktualisiert. Inzwischen erfolgt dies regelmäßig zum 1. Januar eines Jahres. Wer zur Zahlung eines dynamisierten Unterhaltsbetrages verpflichtet ist, sollte daher immer zu Beginn des Jahres prüfen, ob sich die zu entrichtenden Unterhaltsbeträge erhöht haben.
Bereits die Stellung eines Antrages auf PKH löst eine Rechtsanwaltsgebühr aus. Diese wird nicht aus der Staatskasse gezahlt, wenn Ihnen wider Erwarten keine PKH bewilligt wird.
Im Rahmen des PKH-Prüfungsverfahrens kann das Gericht einen Termin bestimmen, in dem Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erörtert werden. Die Kosten dieses Prüfungsverfahrens müssen Sie selbst tragen.
Die Ratenzahlungsverpflichtung endet erst, wenn die entstandenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten vollständig bezahlt sind. Die Prozesskostenhilfe erstreckt sich nur auf die Vergütung für den eigenen Rechtsanwalt und die Gerichtskosten
Zu beachten ist, dass bei negativem Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens die Kosten des Gegenanwalts und die Parteiauslagen des Gegners ganz oder teilweise – je nach Kostenverteilung in der gerichtlichen Entscheidung – von Ihnen getragen werden müssen, da diese Kosten nicht von der PKH umfasst sind. In Familiensachen werden die Kosten häufig gegeneinander aufgehoben, sodass in diesem Fall eine Beteiligung an den Kosten der Gegenseite entfällt.
Sie haben die Verpflichtung, das Gericht unaufgefordert über eventuelle Anschriftenänderungen und wesentliche Verbesserungen Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu informieren. Das Gericht kann innerhalb von 4 Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erneut Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse prüfen. Sofern sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gebessert haben, kann die Staatskasse noch bis 4 Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens Ratenzahlungen oder die Rückführung in einer Summe anordnen.
Sind Gerichtsort und Kanzleisitz verschieden, werden die entstehenden Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder nicht durch die Staatskasse erstattet. Diese Kosten sind in der Regel auch im Obsiegensfall nicht erstattungsfähig, sodass sie von Ihnen getragen werden müssen.
Sie haben Fragen zu meinen Services? Zögern Sie nicht, mich anzurufen!
Bürozeiten